Thalheim-Kunz-Hallstein
16.02.2009 22:35 Uhr
Karlsruhe entscheidet über Dreifachnamen
Darf sich Hans Peter Kunz-Hallstein bald noch den Namen Thalheim anhängen? Das Bundesverfassungsgericht urteilt am Dienstag über das Recht auf Mehrfachnamen.
Wie viele Namen dürfen es sein? Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe befasst sich am Dienstag erneut mit dem Recht auf Mehrfachnamen. Nachdem es 2002 bereits den Ausschluss von Doppelnamen für Kinder bestätigt hat, geht es diesmal um Mehrfachnamen für Erwachsene, wie sie sich insbesondere bei Wiederheirat nach einer Scheidung ergeben können.
Namen sind eben doch mehr als Schall und Rauch: Sie sollen die Verbundenheit von Ehepaaren ebenso dokumentieren wie die der Eltern mit ihren Kindern. Früher mussten Paare bei ihrer Hochzeit deshalb einen gemeinsamen Namen bestimmen. Konnten sie sich nicht einigen, wurde es zwangsweise der Name des Mannes. Das Bundesverfassungsgericht verwarf dies 1991 als Frauendiskriminierung und erklärte, ein gemeinsamer Ehename sei verfassungsrechtlich nicht zwingend. 1993 setzte der Gesetzgeber dies mit einer umfassenden Namensreform um.
Mehr als Müller-Schulz geht bislang nicht
Danach können Ehepaare sich für den Namen des Mannes oder den der Frau entscheiden, oder jeder kann auch seinen Namen behalten. Fällt die Wahl auf einen gemeinsamen Ehenamen, darf der andere Partner seinen bisherigen Namen dem gemeinsamen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Aus Frau Müller und Herrn Schulz werden dann beispielsweise Frau Müller-Schulz und Herr Schulz.
Doch was, wenn einer der Partner bereits einen Doppelnamen hat? Im Karlsruher Streitfall haben die Zahnärztin Rosemarie Thalheim und der Rechtsanwalt Hans Peter Kunz-Hallstein geheiratet. Sie würde nun gerne Thalheim-Kunz-Hallstein heißen. Doch liegt bereits ein Doppelname vor, darf entgegen der Grundregel kein Name mehr vorangestellt oder angefügt werden, sagt das Gesetz. Lange Namensketten sollen so vermieden werden.
Persönlichkeitsrechte verletzt?
Für die Kinder hat das Bundesverfassungsgericht dieses Ziel bereits gebilligt. Der Gefahr endloser Namensketten darf der Gesetzgeber von Beginn an einen Riegel vorschieben und schon Doppelnamen verbieten, urteilten die Karlsruher Richter 2002. Jetzt geht es um Erwachsene. Namensketten können hier durch Scheidung und Wiederheirat entstehen, weil Doppelnamen früher ja zulässig waren.
Und genau da liegt auch das rechtliche Problem: Herr Kunz-Hallstein und Frau Thalheim haben beide Kinder aus erster Ehe. Sie möchten, dass die Verbundenheit zu den Kindern durch ihre Namen erhalten bleibt. Das wäre möglich, wenn sie jeweils ihren Namen behalten hätten. Gleichzeitig möchten sie aber auch ihrer Ehe in einem gemeinsamen Namen Ausdruck geben. Beides gleichzeitig lässt das Gesetz aber nicht zu, weil der Mann schon vor der Hochzeit einen Doppelnamen hatte.
Diese Beschränkung sei überflüssig, meinen die Kläger. Sie sehen ihre Persönlichkeitsrechte sowie die Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie verletzt. Zudem verweist das Paar auf die Berufsfreiheit. Eine Umbenennung von Kanzlei oder Praxis ohne Wiedererkennung im Namen entwerte das bei den Kunden erworbene Vertrauen, argumentieren sie.
(AFP, N24)
http://www.radiobremen.de/bremeneins/platt/news/index.php3
Köönt se dree un mehr Naams verbeden?
Karlsruhe: Bi dat Bundsgericht för de Verfaten sünd de Richters hüüt an un wüllt ruutfinnen, wat 'n dat verbeden kann, wenn een freen doht un will denn dree un mehr Naams hebben. Klaagt hebbt 'n Anwalt uut München un den sien Fru. De hett den Dubbelnaam vun ehrn Mann annahmen, will ehrn eegen Naam aver partu bi beholln. Is se dochen siet langen Doktersch mit 'n eegen Praxis. Denn so wöör se amenn dree Naams hebben, verbunnen mit 'n Streek. Man dat is tegen Recht un Gesett. Man dor wüllt de Klägers tegen an, se sünd vun Meenen, ditt Gesett versehrt den Schuul vun 'n Ehstand un dat Recht, dat elk un een sülben bestimmen kann, wo he op ruut will.